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§ 9 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LbV – Anstellung  (1)

(1) Der Beamte wird nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit im Eingangsamt der Laufbahn angestellt.

(2) 1Ausnahmsweise kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Anstellung während der Probezeit zulassen, wenn an der vorzeitigen Anstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. 2Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die das 32. Lebensjahr bereits vollendet haben.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).