Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LbV – Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayBG  (1)

(1) 1Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayBG ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Laufbahn bewähren soll. 2Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. 3Er soll während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. 4Bei der Berechnung der Probezeit ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit. 2Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. 3Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten. 4Bei einer Anrechnung ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht bei einer Beurlaubung zur Verwendung an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule. 5Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang der für die jeweilige Laufbahn festgelegten Mindestprobezeit abzuleisten. 6Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 7Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Im Beamtenverhältnis auf Probe führt der Beamte bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts seiner Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind mindestens bis zum Ablauf der Probezeit zu beurteilen.

(5) 1Hat sich der Beamte nach dem Ergebnis der Beurteilung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist er noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war. 3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(6) Ein Beamter, der sich nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist, wird entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).