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§ 44 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LbV – Befähigungsvoraussetzungen  (1)

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 1 wird erworben durch

  1. 1.
    das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelor-Abschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 1 oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
  2. 2.
    eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach Anlage 2 wird erworben durch

  1. 1.
    das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder das Studium an einer Fachhochschule, das in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkannt ist, in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 und
  2. 2.
    eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. 1.
    nach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
  2. 2.
    nach Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und
  3. 3.
    im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. 3§ 13 Abs 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Abweichende Regelungen können in den Anlagen 1 und 2 vorgesehen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).