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§ 41 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Sechster Teil – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LbV – Beamte an obersten Landesbehörden (1)

(1) 1Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte oder Richter übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. 2§ 10 ist anzuwenden.

(2) 1Bei obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A und höher nur an Beamte oder Richter verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe

  1. 1.
    mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und
  2. 2.
    mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Anstellungsprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen; entsprechendes gilt bei Aufstiegsbeamten für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst. 3Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamte, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) 1Der Landespersonalausschuss kann für Beamte des Obersten Rechnungshofs Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. 2Für die Beamten des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium. 3Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).