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§ 38 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Sechster Teil – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. 2.
    ein mindestens dreijähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule oder ein in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkanntes Studium an einer Fachhochschule, das jeweils in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, mit einer Hochschulprüfung oder ersten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).