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§ 37 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Fünfter Teil – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LbV – Aufstieg  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit (§ 13) von mindestens vier Jahren bewährt haben,
  2. 2.
    ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und
  3. 3.
    sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der neuen Laufbahn gewachsen sein werden.

(2) 1In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte nach seinem allgemeinen Bildungsstand und seinen fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. 2Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 19 Abs. 2 BayBG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) 1Nach der Zulassung zum Aufstieg wird der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel drei Jahre. 3Sie kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. 2Einem Beamten, der die Anstellungsprüfung endgültig nicht besteht, sind Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) 1Ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes keine Anstellungsprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amts dieser Laufbahn an einen Beamten des mittleren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 2Dieser legt dabei die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. 3Das in § 35 festgelegte Bildungsziel ist zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).