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§ 21 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LbV – Anstellungsprüfung, Ernennung zum Beamten auf Probe (1)

(1) 1Die Beamten haben nach erfolgreicher Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes die Anstellungsprüfung für ihre Laufbahn abzulegen. 2Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. 3Beamte, die den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erst zwischen Beginn und Ende der Anstellungsprüfung beenden, können von der für die Zulassung zuständigen Stelle vorzeitig zur Anstellungsprüfung zugelassen werden. 4Anstellungsprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind die zweiten oder Großen Staatsprüfungen und die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes.

(2) 1Wer die vorgeschriebene Anstellungsprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum Beamten auf Probe ernannt werden Das Bestehen der Anstellungsprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe. 2Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Bewerber, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).