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§ 17 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 LbV – Höchstaltersgrenzen  (1)

(1) 1Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Höchstaltersgrenze nicht überschritten haben. 2In einer Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG kann für einzelne Laufbahnen eine andere Altersgrenze, als sie allgemein vorgesehen ist, festgelegt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. 3Dem für die jeweilige Laufbahn geltenden Höchstalter ist bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. 4Die oberste Dienstbehörde kann sonstige Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen.

(2) 1Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die Höchstaltersgrenzen nicht. 2In diesen Fällen dürfen nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten. 3Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für schwerbehinderte Bewerber wird die Höchstaltersgrenze allgemein auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem sie für Laufbahnen des einfachen Dienstes das 45. Lebensjahr, für Laufbahnen des mittleren Dienstes das 43. Lebensjahr und für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).