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§ 7 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LbV – Einstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an der Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.