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§ 69 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Übernahme von Beamtinnen und Beamten

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 LbV – Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und der Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Übernahme kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung erfolgt.

(2) 1Wer als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. 2Wer bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für eine in gleicher Weise geregelte entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. 3Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses fest; die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung festgestellt werden soll, die nach § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 geregelt worden ist. 4Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(3) 1Für die Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber erworbenen Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.