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§ 6 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LbV – Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Laufbahn bewähren soll. 2Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. 3Während der Probezeit soll der Einsatz auf verschiedenen Dienstposten erfolgen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. 4Bei der Berechnung der Probezeit ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit. 2Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. 3Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten. 4Bei einer Anrechnung ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 5Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang der für die jeweilige Laufbahn festgelegten Mindestprobezeit abzuleisten. 6Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 7Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) 1Hat sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist sie oder er noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen.