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§ 53 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LbV – Befähigungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 2 wird erworben durch

  1. 1.

    das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach Anlage 3 wird erworben durch

  1. 1.

    das mit der vorgeschriebenen Prüfung (Diplomprüfung oder vergleichbare Qualifikation) abgeschlossene Studium an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen Masterabschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 3 und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    nach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entsprechen,

  2. 2.

    nach Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und

  3. 3.

    im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. 3§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Abweichende Regelungen können in den Anlagen 2 und 3 vorgesehen werden.