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§ 5 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LbV – Laufbahnwechsel, Anerkennung der Befähigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann die von einer Laufbahnbewerberin oder von einem Laufbahnbewerber im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkennen. 2Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn

  1. 1.

    sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und

  2. 2.

    1. a)

      die Befähigung für die neue Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder

    2. b)

      die Befähigung für die neue Laufbahn auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

3Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 4Die Anerkennung bedarf in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 5Der Landespersonalausschuss kann die Zustimmung auch von dem Nachweis abhängig machen, dass geeignete Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber mit der einschlägigen Laufbahnbefähigung nicht zu gewinnen sind; dies gilt nicht in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). 6Er kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen.

(3) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Laufbahnprüfung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Amt der neuen Laufbahn. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) 1Wer nach Art. 48 Abs. 2 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in eine andere als eine entsprechende (Art. 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBG) oder gleichwertige Laufbahn übernommen werden soll, erwirbt die Befähigung für die neue Verwendung durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in der neuen Verwendung, wenn auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Verwendung auf diese Weise erworben werden kann. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Der Landespersonalausschuss kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen. 4Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.