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§ 45 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 6 – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LbV – Aufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    sie sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens vier Jahren bewährt haben,

  2. 2.

    ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und

  3. 3.

    sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Abs. 2 erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der neuen Laufbahn gewachsen sein werden.

(2) 1In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. 2Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 26 Abs. 2 BayBG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) 1Nach der Zulassung zum Aufstieg wird die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel drei Jahre. 3Sie kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben wurden, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. 2Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, sind wieder Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) 1Ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes keine Laufbahnprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amtes dieser Laufbahn an eine Beamtin oder an einen Beamten des mittleren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 2Dieser legt dabei die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. 3Das in § 43 festgelegte Bildungsziel ist zu berücksichtigen.