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§ 37 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 4 – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LbV – Probezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Die Probezeit dauert ein Jahr. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit für einzelne Laufbahnen auf höchstens zwei Jahre festsetzen, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahnen es erfordern.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen bis auf sechs Monate kürzen.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit anrechnen. 2§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.