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§ 34 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LbV – Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger können jederzeit nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 BayBG entlassen werden. 2Die Dienstanfängerin oder der Dienstanfänger kann jederzeit seine Entlassung beantragen; Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Entlassung ist die in § 32 genannte Stelle zuständig.

(2) Eine Dienstanfängerin oder ein Dienstanfänger, die oder der sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.