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§ 31 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LbV – Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.

(2) 1In das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfängerin oder Dienstanfänger kann nur aufgenommen werden, wer die für die angestrebte Laufbahn erforderliche Vorbildung nachweist und die für die Laufbahn vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem für die Laufbahn vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. 2§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.