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§ 26 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 2 – Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LbV – Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Ist eine der Alternativen des § 24 Abs. 3 gegeben, so ist die Anerkennung von einer Eignungsprüfung (§ 27) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (§ 28) nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers abhängig zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Qualifikationsnachweis für Laufbahnbefähigungen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordern und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, als Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.