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§ 25 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 2 – Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LbV – Entscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. 2In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Festgestellte Defizite werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 4Die Mitteilung muss auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 26 bis 28 enthalten, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Fall einer Eignungsprüfung, sowie eine Aufforderung zur Ausübung eines bestehenden Wahlrechts.

(3) Im Fall einer Anerkennung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(4) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 22 nicht erfüllt sind,

  2. 2.

    die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,

  3. 3.

    die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht unterzogen hat oder

  4. 4.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.