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§ 18 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LbV – Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

1Entsprechen die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht den für die Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber die Eignung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung anzunehmen, so kann die oder der Betroffene mit ihrer oder seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. 2Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 3Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.