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§ 12 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LbV – Dienstzeiten (1)

(1) 1Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der Laufbahngruppe (allgemeiner Dienstzeitbeginn). 2Nach erfolgtem Aufstieg rechnet die Dienstzeit ab der ersten Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) 1Der allgemeine Dienstzeitbeginn wird vorverlagert um

  1. 1.

    Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden,

  2. 2.

    Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellter Zeiten, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen,

  3. 3.

    Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit.

2Der allgemeine Dienstzeitbeginn soll vorverlagert werden

  1. 1.

    um Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) überwiegend selbst betreut und erzieht,

  2. 2.

    wenn eine Beamtin oder ein Beamter während der Schulausbildung, einer für die künftige Beamten- oder Richterlaufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Zeiten ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

3Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt. 4Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde den allgemeinen Dienstzeitbeginn ausnahmsweise um bis zu drei Jahre vorverlagern, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht. 5Soll der allgemeine Dienstzeitbeginn um mehr als drei Jahre vorverlagert werden, bedarf es der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) 1Als Dienstzeit gelten auch

  1. 1.

    die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,

  2. 2.

    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektorin oder DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,

  3. 3.

    die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags sowie bei Parteien oder Wählervereinigungen und für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden bis zur Dauer von insgesamt acht Jahren,

  4. 4.

    im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  5. 5.

    Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht; Zeiten werden im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes - vermindert um Zeiten, um die der Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 vorverlagert wurde - berücksichtigt.

2Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt. 3Bei Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).