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§ 10 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LbV – Beförderungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt der Laufbahn nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

(2) 1Eine Beförderung ist unzulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach allgemeinem Dienstzeitbeginn (§ 12 Abs. 1 Satz 1),

  3. 3.

    vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten,

  4. 4.

    vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte.

2Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächst höheren Laufbahngruppe nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn übertragen wird.

(3) 1Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 2Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. 3Es werden nur Zeiten im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

(4) 1Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind zulässig, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen. 2Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässig, als nicht bereits gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein Ausgleich erfolgt ist.

(5) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. 2Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 können, unbeschadet des Abs. 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung aus Gründen, die nicht in der Person liegen, erheblich verzögert hat. 3Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. 4An Stelle des Landespersonalausschusses bewilligen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 BayBG) oder der Ministerpräsident (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes) und für die Beamtinnen und Beamten des Landtags bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher das Präsidium des Landtags.