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§ 1 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LbV – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Professorinnen und Professoren, ausgenommen § 58,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 BayBG) und

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Mit Ausnahme der Teile 5 und 6 gilt diese Verordnung nicht für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, soweit die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten oder eine sonstige Verordnung nach Art. 126 BayBG etwas anderes bestimmt.