Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Sechster Teil – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 94 LBO – Übergangsvorschriften (1)
(1) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt.
(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 24.
(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4.
(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Bundesländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4.
(5) Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich war, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Bundesländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).