Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 85 LBO – Baueinstellung (1)

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

  1. 1.
    die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 83 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 78 Abs. 6 und 8 begonnen wurde,
  2. 2.
    bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen abgewichen oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird oder
  3. 3.
    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 28 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtliche Verwahrung nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).