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§ 76 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 76 LBO – Ausnahmen und Befreiungen (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die festgelegten Voraussetzungen vorliegen und die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind; zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie sind sie zuzulassen, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

(2) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32 bis 56 gestattet werden

  1. 1.
    zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern, wenn nicht Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind,
  2. 2.
    bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes auf schriftlichen und zu begründenden Antrag befreien, wenn

  1. 1.
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern,
  2. 2.
    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine öffentlichen Belange entgegenstehen; eine nicht beabsichtigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck einer technischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nachweislich entsprochen wird oder
  3. 3.
    es der praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder der Energieeinsparung durch Modellvorhaben dient und von der Bauherrin oder dem Bauherrn durch Gutachten einer oder eines im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu erwarten sind.

(4) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung oder Bauanzeige bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, ist diese schriftlich zu beantragen.

(5) Über Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 92 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).