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§ 54 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VII – Aufenthaltsräume und Wohnungen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBO – Bäder und Toiletten (1)

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Fensterlose Bäder sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung vorhanden ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbstständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muss mindestens eine Toilette haben, die sich im Bad befinden kann. Toiletten für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).