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§ 50 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 50 LBO – Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (1)

Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfall- und Wertstoffe sind dichte Behältnisse, die für die Aufbewahrung dieser Stoffe geeignet sind, außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Die Aufstellung der Behältnisse in besonderen Räumen von Gebäuden kann gestattet werden. Abfallschächte müssen brandsicher sein und so hergestellt werden, dass sie Abfälle sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und die Weiterleitung von Schall gedämmt wird. In Wohngebäuden ist der Einbau von Abfallschächten unzulässig. Bei der Errichtung sonstiger Gebäude ist die Anlage von Abfallschächten nur zulässig, wenn eine getrennte Erfassung der festen Abfall- und Wertstoffe sichergestellt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).