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§ 48 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 48 LBO – Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben (1)

(1) Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn das Schmutzwasser nicht in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden kann.

(2) Die Einleitung des Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder in abflusslose Sammelgruben ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben für Schmutzwasser geleitet werden.

(3) Abflusslose Sammelgruben und Mehrkammergruben müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Anlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).