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§ 46 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBO – Wasserversorgungsanlagen (1)

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können bei Einzelgehöften in der freien Feldflur gestattet werden.

(2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

(3) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung (§ 58) sollen zur Verminderung des Wasserverbrauchs besondere Einrichtungen hergestellt oder Verfahren wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder die Nutzung von bereits gebrauchtem Wasser angewendet werden.

(4) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).