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§ 18 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt II – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBO – Schutz gegen schädliche Einflüsse (1)

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).