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§ 13 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBO – Gemeinschaftsanlagen (1)

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere von Mietergärten (§ 9 Abs. 1), Kleinkinderspielplätzen und Spielhäusern (§ 10), Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (§ 50), Stellplätzen und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtiger tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Eigentümerin oder Eigentümer oder nicht Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter, so obliegen ihr oder ihm die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten eine Sicherheitsleistung erbringt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).