§ 42 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zwölfter Abschnitt – Aufsicht
§ 42 LBKG – Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen
(1) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.
(2) Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die privaten Hilfsorganisationen zu hören.