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§ 31 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Abschnitt – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 31 LBKG – Verhütung von Gefahren

(1) Alle Personen haben sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren haben sie, soweit ihnen zumutbar, zu beseitigen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger bei vorbereitenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung und bei Übungen, sowie bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen und über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten. Sie können, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht, von der nach § 32 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten insbesondere

  1. 1.

    die erforderlichen Geräte und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,

  2. 2.

    für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,

  3. 3.

    gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Verbindungen herzustellen und zu unterhalten, welche die Kommunikation zwischen ihren Einrichtungen und den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Aufgabenträgern und ihren Einrichtungen sicherstellen,

  4. 4.

    entsprechend den örtlichen Erfordernissen Objektfunkanlagen mit besonderen Anforderungen für die Gefahrenabwehr einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Einsatzerfordernissen der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen entsprechenden Stand der Technik zu halten,

  5. 5.

    Sirenen oder andere Geräte zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie

  6. 6.

    alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere Feuerwehrpläne sowie betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und den anderen an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen im Einklang stehen, und Übungen durchzuführen.

(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.

(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte solcher baulichen Anlagen, für die eine ausreichende Löschwasserversorgung weder im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes noch über sonstige Einrichtungen oder Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt ist, können von der Gemeinde verpflichtet werden, die insoweit fehlenden Löschmittel selbst vorzuhalten, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht.