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§ 21 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Gesundheitsbereich

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBKG – Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe) zusammen.

(2) In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 5a, 5b und 6 Nr. 1 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfangs sicher. Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.