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§ 2 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBKG – Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

  1. 1.

    die Gemeinden für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,

  2. 2.

    die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe,

  3. 3.

    die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und

  4. 4.

    das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach diesem Gesetz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Bei Ortsgemeinden obliegen die nach diesem Gesetz den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden. Die zentralen Aufgaben des Landes werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem für den Brand und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.

(6) Öffentliche und private Arbeitgebende sollen die Aufgabenträger bei der Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere durch Freistellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen und von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) für Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder des Katastrophenschutzes auf Anforderung der Aufgabenträger oder der von ihnen beauftragten Hilfsorganisationen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge vorrangig ist. Die Aufgabenträger sorgen dafür, dass schutzwürdige Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgebenden so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und stimmen sich bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen soweit wie möglich mit den Arbeitgebenden ab.

(7) Öffentliche und private Arbeitgebende können sich gegenüber den Aufgabenträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, Sicherheitspartnerinnen oder Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu werden, mit der Folge einer gegenseitigen engen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz; im Rahmen dieser Vereinbarung kann insbesondere die Zusammenarbeit bei der Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 geregelt und einvernehmlich festgelegt werden, welche Personen ausnahmsweise aus wichtigem Grund am Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind und deshalb für Aufgaben der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2), die ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes insbesondere für Einsätze erfordern, während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht sofort verfügbar sind.