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§ 15 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBKG – Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit der Ausrüstung und den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, zu unterhalten sowie für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Werkfeuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wahr. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist; die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr zu befürchten ist, und die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die erforderlichen Regelungen treffen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(4) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege und Betreuung mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen.

(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.

(7) Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(8) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Einvernehmen mit der Gemeinde eine gemeinsame Werkfeuerwehr für Betriebe oder Betriebsbereiche zulassen, wenn die beteiligten Betriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die erforderlichen Regelungen treffen.

(9) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr und der Selbsthilfekräfte nach Absatz 5 kann jederzeit überprüft werden. Diese Aufgabe wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung wahrgenommen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.