Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8a LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 8a LBG NRW – Mitgliedschaft im Parlament (1)

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).