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§ 78 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 78 LBG NRW – Regelmäßige Arbeitszeit (1)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen dreiundfünfzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 78a Abs. 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über

  1. 1.
    die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
  2. 2.
    dienstfreie Zeiten,
  3. 3.
    den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
  4. 4.
    den Bereitschaftsdienst,
  5. 5.
    die Mehrarbeit in Einzelfällen,

ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).