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§ 5 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG NRW – Arten des Beamtenverhältnisses (1)

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wer

    1. a)

      zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit oder

    2. b)

      zur dauerhaften Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 25a) eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wer

    1. a)

      den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(3) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen; bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung von Beamten auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).