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§ 32 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 32 LBG NRW – Entlassung kraft Gesetzes (1)

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn (§ 2) entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Dienstvorgesetzte entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des Innenministeriums und im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden; das gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).