Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG NRW – Aufstieg (1)

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 19) möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 25 Abs. 4.

(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).