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§ 238 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt XV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 238 LBG NRW

(1) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
  2. 2.
    Ausnahmen von § 187 Abs. 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).