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§ 206 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt XIII – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes → 4. – Nebentätigkeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 206 LBG NRW – Nebentätigkeit (1)

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.

(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.

(3) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlässt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).