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§ 200 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt XIII – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 200 LBG NRW – Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub (1)

(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 auch aus anderen als den in § 6 Abs. 4 genannten Gründen zugelassen werden.

(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).