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§ 191 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt X – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 191 LBG NRW – Anrechnung von Dienstzeiten (1)

Auf die Zeit nach § 9 Abs. 3 kann eine im Polizeivollzugsdienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit angerechnet werden. Andere Dienstzeiten in Bund, Ländern und Gemeinden können insoweit angerechnet werden, als die dabei erworbenen Fachkenntnisse für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst notwendig oder förderlich sind. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der Anrechnung und die Bestimmung der nach Satz 2 anrechenbaren Dienstzeiten, wird in der nach § 187 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).