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§ 189 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt X – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 189 LBG NRW – Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge (1)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihm Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 86 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 101 Abs. 2 Satz 2 oder § 101 Abs. 3 gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, sofern der Beamte nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).