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§ 13 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBG NRW – Frist und Form bei Rücknahme und Nichtigkeit der Ernennung (1)

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten mitzuteilen; bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist gleichzeitig die Entscheidung des Landespersonalausschusses oder der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit ist bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Bestätigung abgelehnt oder der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt hat.

(2) In den Fällen des § 12 muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem der Dienstvorgesetzte von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).