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§ 110 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 110 LBG NRW – Aufgaben (1)

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob

  1. 1.

    in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      von Vorschriften der Verordnungen nach § 15 Abs. 1 und § 187 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,

    und

  2. 2.

    andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 22 Abs. 3).

(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen; für diesen Ausschuss gilt § 107 Satz 2, für seine Mitglieder § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 108 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).