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§ 67 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 67 LBG NRW – Familienpflegezeit, Pflegezeit

Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zu gewähren. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) und des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,

  2. 2.

    die Dauer,

  3. 3.

    den Entlassungsschutz,

  4. 4.

    die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn,

  5. 5.

    die Teilzeitbeschäftigung,

  6. 6.

    die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.

Für die Dauer einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt § 64 Absatz 5 entsprechend.